2 Wx 52/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-27, 2 Wx 52/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-27, 2 Wx 52/98
2 Wx 52/98Tribunal supérieur27 nov. 1998
Regest
1) Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Vertrag über die Vereinigung von Leistungen im Sinn von § 39 Abs. 1 KostO. 2) Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Vertragsbeurkundung sind die beabsichtigten Einlageerhöhungen zu berücksichtigen. Ist in dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ausdrücklich und für die anderen Gesellschafter verbindlich ermächtigt, weitere Gesellschafter in die Publikumsgesellschaft aufzunehmen und sind die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu den künftigen Gesellschaftern bereits verbindlich ausgestaltet, so ist die vorgesehene Ausweitung des Vermögenstands maßgeblich. 3) Für die Bemessung des Geschäftswertes ist es nicht erforderlich, daß der Umfang der beabsichtigten Einlageerhöhung aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist; es reicht aus, wenn sich hinreichend sicher feststellen läßt, welche Vorstellungen die Gesellschafter vom Umfang der Einlageerhöhung bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags haben. 4) Wird bei einer Publikumsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Gebäudes ist, ein geschlossenes Vertragswerk aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungsvertrag beurkundet, ist Wert der Beurkundung das Gesamtinvestitionsvolumen. 5) Der Notar hat die Beteiligten in der Regel nur dann über anfallende Notargebühren zu belehren, wenn sie ihn danach fragen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 52/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-27
Aktenzeichen: 2 Wx 52/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1127.2WX52.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 16 Abs. 1, 39 Abs. 1
Leitsätze
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Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist ein Vertrag über die Vereinigung von Leistungen im Sinn von § 39 Abs. 1 KostO.
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Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Vertragsbeurkundung sind die beabsichtigten Einlageerhöhungen zu berücksichtigen. Ist in dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ausdrücklich und für die anderen Gesellschafter verbindlich ermächtigt, weitere Gesellschafter in die Publikumsgesellschaft aufzunehmen und sind die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu den künftigen Gesellschaftern bereits verbindlich ausgestaltet, so ist die vorgesehene Ausweitung des Vermögenstands maßgeblich.
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Für die Bemessung des Geschäftswertes ist es nicht erforderlich, daß der Umfang der beabsichtigten Einlageerhöhung aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist; es reicht aus, wenn sich hinreichend sicher feststellen läßt, welche Vorstellungen die Gesellschafter vom Umfang der Einlageerhöhung bei Abschluß des Gesellschaftsvertrags haben.
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Wird bei einer Publikumsgesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Gebäudes ist, ein geschlossenes Vertragswerk aus Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungsvertrag beurkundet, ist Wert der Beurkundung das Gesamtinvestitionsvolumen.
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Der Notar hat die Beteiligten in der Regel nur dann über anfallende Notargebühren zu belehren, wenn sie ihn danach fragen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14. September 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1998 - 11 T 54-55/97 und 11 T 84-85/97 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten tragen die Beteiligte zu 1) 87 % und der Betei-ligte zu 2) 13 %.
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