16 WX 115/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 16 WX 115/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-08, 16 WX 115/98
16 WX 115/98Tribunal supérieur8 déc. 1998
Regest
Beschwerdeeinlegung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle FGG §§ 19, 29 Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 115/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-08
Aktenzeichen: 16 WX 115/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1208.16WX115.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 19, 29
Leitsätze
Beschwerdeeinlegung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
FGG §§ 19, 29 Die Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG für die Einlegung einer weiteren Beschwerde ist nicht gewahrt, wenn der Rechtspfleger einen ihm vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollentwurf ungelesen unterschreibt und mit dem Vermerk versieht, der Beschwerdeführer habe die vorstehende Erklärung überreicht und gebeten, diese so zu Protokoll zu nehmen. Der Entwurf muß, auch wenn sprachliche Veränderungen nicht erforderlich sind, mit dem Rechtsuchenden vielmehr im einzelnen durchgesprochen und ihm vorgelesen werden.
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