5 U 147/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-09, 5 U 147/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-09, 5 U 147/97
5 U 147/97Tribunal supérieur9 déc. 1998
Regest
Ergeben sich aufgrund der präoperativen Diagnostik gewichtige Gründe, die einem verständigen Patienen Anlaß geben könnten, von der Operation Abstand zu nehmen, dürfen diese dem Patienten auch dann nicht vorenthalten werden, wenn der Eingriff an sich medizinisch indiziert ist. Unzureichende Risikoaufklärung läßt den Vergütungsanspruch des Arztes regelmäßig unberührt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 147/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-09
Aktenzeichen: 5 U 147/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1209.5U147.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 611, 823
Leitsätze
Ergeben sich aufgrund der präoperativen Diagnostik gewichtige Gründe, die einem verständigen Patienen Anlaß geben könnten, von der Operation Abstand zu nehmen, dürfen diese dem Patienten auch dann nicht vorenthalten werden, wenn der Eingriff an sich medizinisch indiziert ist.
Unzureichende Risikoaufklärung läßt den Vergütungsanspruch des Arztes regelmäßig unberührt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Ju-li 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 416/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 2) DM 1.405,46 nebst 6 % Zinsen seit dem 12.07.1990 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 87 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 13 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 2) zu 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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