27 WF 133/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 27 WF 133/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 27 WF 133/98
27 WF 133/98Tribunal supérieur21 déc. 1998
Regest
Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 133/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-21
Aktenzeichen: 27 WF 133/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.27WF133.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1375, 1379, 242
Leitsätze
Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt der allgemeine Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln nach § 1375 Abs. 2 BGB vortragen muß. An diesen Vortrag dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß der Auskunftsverpflichtete kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ein Grundstück veräußert hat und über die Verwendung des Verkaufserlöses keine Angaben macht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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