Oberlandesgericht Köln, 1998-12-21, 6 W 52/98

6 W 52/98Tribunal supérieur21 déc. 1998

Regest

Allein die Nichteintragung in die Handwerksrolle (hier: für das Straßenbauer-Handwerk) reicht für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (§ 1 UWG) eines Gewerbebetreibenden, der Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbauer-Handwerks anbietet und ausführt, nicht aus. Hinzutreten müssen wettbewerbsrelevante Umstände, aus denen sich eine Beeinflussung der Wettbewerbslage zugunsten des nicht in die Handwerksrolle Eingetragenen herleiten lassen. Darlegungs- und beweispflichtig für derartige Umstände ist der Unterlassungsgläubiger.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 52/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-21

Aktenzeichen: 6 W 52/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1221.6W52.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91A, 567 FF; HANDWO §§ 1 FF, 6 FF; UWG §§ 1, 13

Leitsätze

Allein die Nichteintragung in die Handwerksrolle (hier: für das Straßenbauer-Handwerk) reicht für die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (§ 1 UWG) eines Gewerbebetreibenden, der Arbeiten aus dem Bereich des Straßenbauer-Handwerks anbietet und ausführt, nicht aus. Hinzutreten müssen wettbewerbsrelevante Umstände, aus denen sich eine Beeinflussung der Wettbewerbslage zugunsten des nicht in die Handwerksrolle Eingetragenen herleiten lassen. Darlegungs- und beweispflichtig für derartige Umstände ist der Unterlassungsgläubiger.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1998 -81 O 198/97- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

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