16 Wx 195/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 Wx 195/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 Wx 195/98
16 Wx 195/98Tribunal supérieur23 déc. 1998
Regest
Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 195/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-23
Aktenzeichen: 16 Wx 195/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX195.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 16
Leitsätze
Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1998 - 29 T 173/98 - wird zu-rückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
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