Oberlandesgericht Köln, 1998-12-23, 16 WX 211/98

16 WX 211/98Tribunal supérieur23 déc. 1998

Regest

Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung WEG § 23 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand. 028 16 Wx 211/98 OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnanlage pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 23. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 - 29 T 239/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 211/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-23

Aktenzeichen: 16 WX 211/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX211.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 23

Leitsätze

Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

WEG § 23 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.

028

16 Wx 211/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnanlage pp. an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 23. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 - 29 T 239/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

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