Oberlandesgericht Köln, 1998-12-27, 6 W 28/98

6 W 28/98Tribunal supérieur27 déc. 1998

Regest

1. Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt nicht, dass der Unterlassungsschuldner eine -für sich genommen möglicherweise wettbewerbswidrige-, dem im Unterlassungstitel umschriebene ähnliche Handlung begangen hat; vielmehr muß die betreffende Handlung derjenigen, die durch den Titel untersagt ist, gleichwertig sein. 2. Ist unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) dem Anbieter eines Strategiespiels neben anderen kumulativ aufgeführten Elementen die Verwendung des Produktnamens "4 gewinnt" gerichtlich untersagt worden, stellt der Vertrieb des betreffenden Spiels unter dem neuen Namen "Top four" keinen Titelverstoß im Sinne von § 890 ZPO dar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 28/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-27

Aktenzeichen: 6 W 28/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1227.6W28.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Leitsätze

  1. Für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO genügt nicht, dass der Unterlassungsschuldner eine -für sich genommen möglicherweise wettbewerbswidrige-, dem im Unterlassungstitel umschriebene ähnliche Handlung begangen hat; vielmehr muß die betreffende Handlung derjenigen, die durch den Titel untersagt ist, gleichwertig sein. 2. Ist unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung (§ 1 UWG) dem Anbieter eines Strategiespiels neben anderen kumulativ aufgeführten Elementen die Verwendung des Produktnamens "4 gewinnt" gerichtlich untersagt worden, stellt der Vertrieb des betreffenden Spiels unter dem neuen Namen "Top four" keinen Titelverstoß im Sinne von § 890 ZPO dar.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.März 1998 -31 O 673/97 SHI- wie folgt abgeändert: Der Antrag der Gläubigerin vom 6. Oktober 1997, gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 19. August 1997 -31 O 637/97- ausgesprochene Verbot Ordnungsmittel festzusetzen, wird zurückgewiesen. Die notwendigen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der ersten Instanz hat die Schuldnerin zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

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