Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 Wx 13/98

2 Wx 13/98Tribunal supérieur30 déc. 1998

Regest

Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 13/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-12-30

Aktenzeichen: 2 Wx 13/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX13.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KostO § 145

Leitsätze

Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Februar 1998 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 - 11 T 132 / 97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.

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