2 WX 13/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 13/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 2 WX 13/98
2 WX 13/98Tribunal supérieur30 déc. 1998
Regest
Kostenpflicht des Entwurfs einer Urkunde KostO § 145 Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 13/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-12-30
Aktenzeichen: 2 WX 13/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.2WX13.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KOSTO § 145
Leitsätze
Kostenpflicht des Entwurfs einer Urkunde
KostO § 145 Das "Erfordern" im Sinne des § 145 Abs. 3 S. 1 KostO bedeutet nicht nur die Bitte um Aushändigung des Entwurfs der Urkunde, sondern es ist auch ein ausdrücklich oder stillschweigend erteilter Auftrag an den Notar erforderlich. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt. Für den den Entwurf Verlangenden muss erkennbar damit zu rechnen sein, dass er nach Entgegennahme des Entwurfs auch dann zur Kostentragung verpflichtet ist, wenn es nicht zur Beurkundung kommt.
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