6 U 104/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 6 U 104/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-12-30, 6 U 104/98
6 U 104/98Tribunal supérieur30 déc. 1998
Regest
Wirbt ein Anbieter gewerblicher Dienstleistungen (hier: Beschichtungen von Werkstücken) unter Bezugnahme auf Produkte von Konkurrenten und unter Hinweis auf durchgeführte Leistungstests mit der Behauptung, die von ihm angebotenen Beschichtungen seien besser als die jeweils besten (anderer) kommerziell erhältlichen Beschichtungen, liegt hierin eine relevante Irreführung, wenn nicht alle vergleichbaren Konkurrenzprodukte in den Test mit einbezogen worden sind und dies in der Werbung nicht hinreichend deutlich wird.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 104/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-12-30
Aktenzeichen: 6 U 104/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1230.6U104.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 1, 3; ZPO § 91a
Leitsätze
Wirbt ein Anbieter gewerblicher Dienstleistungen (hier: Beschichtungen von Werkstücken) unter Bezugnahme auf Produkte von Konkurrenten und unter Hinweis auf durchgeführte Leistungstests mit der Behauptung, die von ihm angebotenen Beschichtungen seien besser als die jeweils besten (anderer) kommerziell erhältlichen Beschichtungen, liegt hierin eine relevante Irreführung, wenn nicht alle vergleichbaren Konkurrenzprodukte in den Test mit einbezogen worden sind und dies in der Werbung nicht hinreichend deutlich wird.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
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