Oberlandesgericht Köln, 1999-02-03, 5 U 118/98

5 U 118/98Tribunal supérieur3 févr. 1999

Regest

Die wunschgemäße Durchführung einer Schönheitsoperation (hier: Korrektur abstehender Ohrmuscheln) stellt sich nicht (schon) deshalb als Behandlungsfehler dar, weil bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ("Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen") eine Korrektur des vom Patienten als störend empfundenen Zustands nicht angezeigt erscheint. Anderes kann gelten, wenn der Patient erkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für den Operationswunsch ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 118/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-03

Aktenzeichen: 5 U 118/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0203.5U118.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Die wunschgemäße Durchführung einer Schönheitsoperation (hier: Korrektur abstehender Ohrmuscheln) stellt sich nicht (schon) deshalb als Behandlungsfehler dar, weil bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ("Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen") eine Korrektur des vom Patienten als störend empfundenen Zustands nicht angezeigt erscheint. Anderes kann gelten, wenn der Patient erkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für den Operationswunsch ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 160/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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