Oberlandesgericht Köln, 1999-02-07, 19 U 133/96

19 U 133/96Tribunal supérieur7 févr. 1999

Regest

Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 133/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-07

Aktenzeichen: 19 U 133/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0207.19U133.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 459, 462

Leitsätze

Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.5.1996 - 21 O 440/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. O. L. GmbH & Co. OHG, S.straße 34, R., 30.229,44 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Opel Vectra, Fahr-gestellnr. .................. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte in Annahme-verzug befindet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 21 OH 17/95 LG Köln tragen der Kläger 22,6 %, die Beklagte 77,4 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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