Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 19 U 118/98

19 U 118/98Tribunal supérieur12 févr. 1999

Regest

1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 118/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-12

Aktenzeichen: 19 U 118/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U118.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 833

Leitsätze

1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1998 - 21 O 426/96 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Nebenintervenientin des Beklagten hin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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