Oberlandesgericht Köln, 1999-02-16, 15 W 10/99

15 W 10/99Tribunal supérieur16 févr. 1999

Regest

Die landgerichtliche Entscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Amtsrichter zurückgewiesen wird, kann mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Der mit einem unzulässigen Ablehnungsantrag abgelehnte Richter kann in weiterem Umfang als dem des § 47 ZPO das Verfahren weiterbetreiben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 W 10/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-16

Aktenzeichen: 15 W 10/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0216.15W10.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 42 ff, 577 II, 568 II

Leitsätze

Die landgerichtliche Entscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Amtsrichter zurückgewiesen wird, kann mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Der mit einem unzulässigen Ablehnungsantrag abgelehnte Richter kann in weiterem Umfang als dem des § 47 ZPO das Verfahren weiterbetreiben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. 12. 1998 - 9 T 257/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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