16 U 33/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-22, 16 U 33/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-22, 16 U 33/98
16 U 33/98Tribunal supérieur22 févr. 1999
Regest
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 33/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-22
Aktenzeichen: 16 U 33/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 286, 287
Leitsätze
Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
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