Oberlandesgericht Köln, 1999-03-04, 14 UF 35/99

14 UF 35/99Tribunal supérieur4 mars 1999

Regest

1) Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gem. § 1618 S.4 BGB n.F. kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gem. § 60 I Nr.6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist. 2) § 1618 S.3, S.5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gem. § 1617c I durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 35/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-04

Aktenzeichen: 14 UF 35/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0304.14UF35.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gem. § 1618 S.4 BGB n.F. kann mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden. Das Gesetz regelt nicht, daß die Ersetzung erst mit der Rechtskraft der Verfügung wirksam wird, so daß nicht gem. § 60 I Nr.6 FGG die sofortige Beschwerde gegeben ist.

  2. § 1618 S.3, S.5 BGB fordert, daß Kinder, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls in die Einbenennung einwilligen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern muß diese Erklärung gem. § 1617c I durch den gesetzlichen Vertreter formgerecht vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Es genügt nicht, daß das Jugendamt das Einverständnis der Kinder mitteilt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 11. 1.1999 (54 F 29/98) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rausch, F. ,bewilligt.

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