Oberlandesgericht Köln, 1999-04-14, 6 W 17/99

6 W 17/99Tribunal supérieur14 avr. 1999

Regest

Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 17/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-14

Aktenzeichen: 6 W 17/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6W17.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 890

Leitsätze

Ein Wettbewerber, der (rechtskräftig) verurteilt ist, es zu unterlassen, Produkte (hier: Kosmetika) in einer bestimmten Aufmachung/Verpackung in den Verkehr zu bringen, handelt auch dann titelwidrig i.S. von § 890 ZPO, wenn er es unterläßt, nachhaltig zu versuchen, den Weitervertrieb solcher Ware, die sich bei seinen Abnehmern befinden, zu verhindern. Dieser Verpflichtung ist er allenfalls dann enthoben, wenn die Erfolglosigkeit derartiger Bemühungen bei seinen Abnehmern von vornherein feststeht; die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei dem Titelschuldner.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 18.12.1998 - 28 O 284/95 SH II - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

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