Oberlandesgericht Köln, 1999-04-23, 16 Wx 54/99

16 Wx 54/99Tribunal supérieur23 avr. 1999

Regest

Einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer kann auch dann, wenn über seinen Eigentumserwerb noch ein bei Gericht anhängiger Rechtstreit schwebt, nicht durch Mehrheitsbeschluß für die Dauer dieses Rechtstreits das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung entzogen werden. Ein derartiger Beschluß ist auch dann, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde, nichtig.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 54/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-23

Aktenzeichen: 16 Wx 54/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0423.16WX54.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 20

Leitsätze

Einem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer kann auch dann, wenn über seinen Eigentumserwerb noch ein bei Gericht anhängiger Rechtstreit schwebt, nicht durch Mehrheitsbeschluß für die Dauer dieses Rechtstreits das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung entzogen werden. Ein derartiger Beschluß ist auch dann, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde, nichtig.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.3.99 - 29 T 380/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

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