15 W 28/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-29, 15 W 28/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-29, 15 W 28/99
15 W 28/99Tribunal supérieur29 avr. 1999
Regest
Äußerungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten i.S. von § 13 GVG. Mitteilungen eines Gemeinderatsmitglieds über die ihm in dieser Funktion bekannt gewordene beamtenrechtliche Personalangelegenheiten gegenüber der Presse machen hiervon keine Ausnahme. Das Recht der Ratsfraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 56 II GO NW erstreckt sich nicht auf die Preisgabe anvertrauter, geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 15 W 28/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-29
Aktenzeichen: 15 W 28/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0429.15W28.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GVG § 13, BGB §§ 823, 1004, GO NW §§ 13, 56 II
Leitsätze
Äußerungsrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten i.S. von § 13 GVG. Mitteilungen eines Gemeinderatsmitglieds über die ihm in dieser Funktion bekannt gewordene beamtenrechtliche Personalangelegenheiten gegenüber der Presse machen hiervon keine Ausnahme. Das Recht der Ratsfraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit nach § 56 II GO NW erstreckt sich nicht auf die Preisgabe anvertrauter, geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der am 5.2.1999 verkündete Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 O 551/98- abgeändert: Dem Verfügungsbeklagten werden die Kosten des erstin-stanzlichen Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfü-gung vollen Umfanges auferlegt.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
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