Oberlandesgericht Köln, 1999-05-04, 13 W 31/99

13 W 31/99Tribunal supérieur4 mai 1999

Regest

Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 W 31/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-04

Aktenzeichen: 13 W 31/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0504.13W31.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 318, 319

Leitsätze

Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

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