6 U 96/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 6 U 96/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 6 U 96/98
6 U 96/98Tribunal supérieur7 mai 1999
Regest
1. Bezeichnet sich ein Anbieter von Waren als "Hersteller", erwarten die letztverbrauchenden Verkehrskreise grundsätzlich, daß er die von ihm präsentierten Produkte - wenn auch nicht ausschließlich in einer einzigen eigenen Produktionsstätte - im wesentlichen selbst herstellt und nicht lediglich von einem anderen Produzenten kauft; ist letzteres der Fall, stellt sich der Hinweis auf die Herstellereigenschaft als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. 2. Bei Berücksichtigung der - dem Verkehr nicht verborgen gebliebenen - grundlegenden weltweiten Veränderungen der Produktionsweisen ist bei einem Hinweis auf eine Herstellereigenschaft eine wettbewerblich relevante Gefahr der Irreführung aber dann zu verneinen, wenn die entsprechende Angabe in der Werbung sich ausschließlich an Fachkreise richtet und lediglich die Endfertigung des im übrigen vom Werbenden wesentlich entwickelten und vorbereiteten Produktes (hier: Chiphalter mit einrastbaren Pfand- und Wertmarken zum Einsatz u.a. bei Einkaufswagen im Selbstbedienungshandel) als rein mechanischer Schlußvorgang bei einem Drittunternehmen erfolgt (Lohnfertigung). 3. Zur Frage der Relevanz einer etwaigen Irreführung und zur Befugnis des Gerichts, eine Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung auch verneinen zu dürfen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 96/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-07
Aktenzeichen: 6 U 96/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U96.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3
Leitsätze
- Bezeichnet sich ein Anbieter von Waren als "Hersteller", erwarten die letztverbrauchenden Verkehrskreise grundsätzlich, daß er die von ihm präsentierten Produkte - wenn auch nicht ausschließlich in einer einzigen eigenen Produktionsstätte - im wesentlichen selbst herstellt und nicht lediglich von einem anderen Produzenten kauft; ist letzteres der Fall, stellt sich der Hinweis auf die Herstellereigenschaft als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar.
- Bei Berücksichtigung der - dem Verkehr nicht verborgen gebliebenen - grundlegenden weltweiten Veränderungen der Produktionsweisen ist bei einem Hinweis auf eine Herstellereigenschaft eine wettbewerblich relevante Gefahr der Irreführung aber dann zu verneinen, wenn die entsprechende Angabe in der Werbung sich ausschließlich an Fachkreise richtet und lediglich die Endfertigung des im übrigen vom Werbenden wesentlich entwickelten und vorbereiteten Produktes (hier: Chiphalter mit einrastbaren Pfand- und Wertmarken zum Einsatz u.a. bei Einkaufswagen im Selbstbedienungshandel) als rein mechanischer Schlußvorgang bei einem Drittunternehmen erfolgt (Lohnfertigung).
- Zur Frage der Relevanz einer etwaigen Irreführung und zur Befugnis des Gerichts, eine Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung auch verneinen zu dürfen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.05.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 949/97 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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