Oberlandesgericht Köln, 1999-05-14, 11 W 13/99

11 W 13/99Tribunal supérieur14 mai 1999

Regest

1) Wird bei dem Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine zu erhebende Klage beantragt mit der Bitte, über den Antrag vor Klagezustellung vorab zu entscheiden, so muß das Landgericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch prüfen, ob die Klage, wenn sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung erhoben wird, zulässig ist. Ist sie dies nicht, weil der erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet, so muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt verweigert werden. 2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts allerdings dann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller (hilfsweise) eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht entsprechend § 281 ZPO beantragt, ferner wenn er erklärt, daß die Klage ungeachtet einer teilweisen Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit den in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Anträgen erhoben werden soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 W 13/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-14

Aktenzeichen: 11 W 13/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0514.11W13.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 114

Leitsätze

  1. Wird bei dem Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine zu erhebende Klage beantragt mit der Bitte, über den Antrag vor Klagezustellung vorab zu entscheiden, so muß das Landgericht bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auch prüfen, ob die Klage, wenn sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung erhoben wird, zulässig ist. Ist sie dies nicht, weil der erfolgversprechende Teil der Klage die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts unterschreitet, so muß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt verweigert werden.

  2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darf unter Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts allerdings dann nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller (hilfsweise) eine Verweisung des Prozeßkostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht entsprechend § 281 ZPO beantragt, ferner wenn er erklärt, daß die Klage ungeachtet einer teilweisen Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mit den in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Anträgen erhoben werden soll.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.12.1998 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.02.1999 wird zurückgewiesen.

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