Oberlandesgericht Köln, 1999-05-20, 7 U 5/99

7 U 5/99Tribunal supérieur20 mai 1999

Regest

1. Zur Frage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch das Personal eines städtischen Kindergartens. 2. Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Geboten ist vielmehr eine engmaschigere Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten. 3. Die Beweislastregeln des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Rahmen des § 839 BGB entsprechend anwendbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 5/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-20

Aktenzeichen: 7 U 5/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0520.7U5.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB

Leitsätze

  1. Zur Frage der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch das Personal eines städtischen Kindergartens.

  2. Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem Außengelände eines Kindergartens aufhalten, dürfen nicht über einen längeren Zeitraum (hier 15 bis 20 Minuten) unbeaufsichtigt bleiben. Geboten ist vielmehr eine engmaschigere Kontrolle im Abstand von wenigen Minuten.

  3. Die Beweislastregeln des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Rahmen des § 839 BGB entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2.12.1998 (4 O 213/98) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil in Höhe von 257,45 DM nebst anteiligen Zinsen unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13% der Kläger und zu 87% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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