5 U 236/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 5 U 236/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-26, 5 U 236/98
5 U 236/98Tribunal supérieur26 mai 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 236/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-26
Aktenzeichen: 5 U 236/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0526.5U236.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 9. November 1998 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B. - 9 O 140/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
a) 105.265,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 sowie ferner
b) ab dem 01.04.1998 monatlich 1.830,60 DM jeweils bis zum letzten Kalendertag eines jeden Monats zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin
a) ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.06.1998 sowie
b) ab dem 01.04.1999 eine Schmerzensgeldrente von monatlich 300,00 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß
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die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden materieller Art zu ersetzen, die ihr in Zukunft aufgrund der während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) in der Zeit vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 erlittenen Fehlbehandlung entstehen,
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der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden immaterieller Art, die ihr in Zukunft aufgrund der während der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 2) in der Zeit vom 20.01.1993 bis 28.01.1993 erlittenen Fehlbehandlung entstehen, zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 39 %, die Beklagte zu 2) zu 8 % alleine und die Klägerin zu 53 %,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 1) selbst zu 45 %,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 45 % und der Beklagte zu 2) selbst zu 55 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 69 %, die Beklagte zu 2) zu 8 % alleine und die Klägerin zu 23 %,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) die Klägerin zu 21 % und der Beklagte zu 1) zu 79 %,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 2) zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.000,-- DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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