Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 27 UF 243/98

27 UF 243/98Tribunal supérieur16 juin 1999

Regest

1. Der Einwand des Unterhaltsschuldners gegenüber einem titulierten Unterhaltsanspruch, das unterhaltsberechtigte Kind habe den Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. 2. Die bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch das unterhaltsberechtigte Kind erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 1611 ABs. 1 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 UF 243/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-16

Aktenzeichen: 27 UF 243/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0616.27UF243.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 1611 ABs. 1; ZPO § 323

Leitsätze

  1. Der Einwand des Unterhaltsschuldners gegenüber einem titulierten Unterhaltsanspruch, das unterhaltsberechtigte Kind habe den Anspruch gem. § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, ist im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen.

  2. Die bloße Verweigerung des persönlichen Umgangs durch das unterhaltsberechtigte Kind erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 1611 ABs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Jülich - 10 F 536/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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