Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 16 Wx 84/99

16 Wx 84/99Tribunal supérieur23 juin 1999

Regest

Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 84/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-23

Aktenzeichen: 16 Wx 84/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.16WX84.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27

Leitsätze

Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden des Beteiligten zu 3) gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.2.99 und vom 2o.5.99 - 6 T 2o/99 - werden als unzulässig verworfen. Rechtsbeschwerdewert: 7.647,5o DM

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