Oberlandesgericht Köln, 1999-07-05, 16 U 3/99

16 U 3/99Tribunal supérieur5 juil. 1999

Regest

Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 3/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-05

Aktenzeichen: 16 U 3/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0705.16U3.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 935, 940

Leitsätze

Nicht nur in Wettbewerbssachen, sondern auch in "gewöhnlichen" Rechtsstreitigkeiten verliert der Antragsteller die Dringlichkeit für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wenn er sich zweimal die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern läßt und diese Fristverlängerung auch voll ausschöpft.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 24.11.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 549/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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