Oberlandesgericht Köln, 1999-07-06, 15 U 9/95

15 U 9/95Tribunal supérieur6 juil. 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 9/95 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1999-07-06

Aktenzeichen: 15 U 9/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0706.15U9.95.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. November 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 301/92 - teilweise wie folgt abgeändert:

I) Das Teil- Versäumnisurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1992 bleibt des weiteren mit der folgenden Maßgabe aufrechterhalten:

  1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

h) "Der Kläger operierte überdurchschnittlich lang. Häufig kam es zu starken Blutungen. Die Patientinnen erfuhren nichts";

l) "der Kläger lüge, wenn er angebe, an der Universitätsfrauenklinik in H Radikaloperationen selbst durchgeführt zu haben";

m) "die Aussage des Klägers, er habe am L Hospital in O Brustchirurgie erlernt, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht korrekt."

  1. Die Beklagten zu 2) und 3) sind dem Grunde nach als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger den ihm im Jahre 1992 infolge der Fernsehsendung vom 8.1.1992 entgangenen Gewinn zu zahlen.

  2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 7.8.1992 zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem nach dem 31.12.1992 aufgrund der Sendung U vom 8.1.1992 entstehen.

II) Darüber hinaus werden die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 72.919,10 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.3.1995 zu zahlen.

III) Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs zu 1) h) und des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs wird die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen.

IV) Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlußentscheidung vorbehalten.

V) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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