Oberlandesgericht Köln, 1999-07-26, 6 W 37/99

6 W 37/99Tribunal supérieur26 juil. 1999

Regest

1. Die gegenüber einem uneinschränkt abmahnenden Wettbewerber lediglich befristet abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung braucht dieser grundsätzlich nicht anzunehmen; sie beseitigt die im Wettbewerbsrecht tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr nicht. 2. In so genannten Messesachen kann auch eine nach Stunden bemessene Frist zur Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung angemessen sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 37/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-07-26

Aktenzeichen: 6 W 37/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0726.6W37.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 99 Abs. 2, 93

Leitsätze

  1. Die gegenüber einem uneinschränkt abmahnenden Wettbewerber lediglich befristet abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung braucht dieser grundsätzlich nicht anzunehmen; sie beseitigt die im Wettbewerbsrecht tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr nicht.

  2. In so genannten Messesachen kann auch eine nach Stunden bemessene Frist zur Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung angemessen sein.

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 226/99 - vom 29. 4.1999 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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