Oberlandesgericht Köln, 1999-08-18, 16 WX 78/99

16 WX 78/99Tribunal supérieur18 août 1999

Regest

Time-Sharing, Ferienwohnpark aus zahlreichen Eigentumswohnanlagen §§ 25 Abs. 2 , 43 WEG 1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 78/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-18

Aktenzeichen: 16 WX 78/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0818.16WX78.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 25 ABS. 2, 43; TIME-SHARING

Leitsätze

Time-Sharing, Ferienwohnpark aus zahlreichen Eigentumswohnanlagen

§§ 25 Abs. 2 , 43 WEG 1. Mehrere Miteigentümer einer Eigentumswohnung können ihr Stimmrecht bezüglich dieser Wohnung nur einheitlich ausüben. 2. Schließen sich mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, um gemeinsam einen Ferienwohnpark zu betreiben, findet auf diese Wirtschaftsgemeinschaft nicht das Recht des WEG, sondern der BGB-Gesellschaft Anwendung. Streitigkeiten über Beschlüsse der Wirtschaftsgemeinschaft sind vor den ordentlichen Gerichten und nicht im WEG - Verfahren auszutragen.

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