16 Wx 113/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-23, 16 Wx 113/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-23, 16 Wx 113/99
16 Wx 113/99Tribunal supérieur23 août 1999
Regest
§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 113/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-23
Aktenzeichen: 16 Wx 113/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0823.16WX113.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: § 92 Abs. 1 KostO
Leitsätze
§ 92 Abs. 1 KostO gilt für jede Art der Dauerbetreuung und nicht nur dann, wenn eine dauerhafte Vermögenssorge zur Entscheidung steht. Daher ist das gesamte Vermögen des Betreuten für die Bemessung der Gebühr auch dann maßgebend, wenn die Betreuung ausschließlich die Personensorge betrifft.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 - 4 T 345/99 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.500,00 DM.
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