Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, 2 Ws 457/99

2 Ws 457/99Tribunal supérieur24 août 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 457/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-24

Aktenzeichen: 2 Ws 457/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0824.2WS457.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 116

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (40 Gs 12/99) vom 8. Januar 1999 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

  1. Der Angeklagte hat wieder Wohnung in seinem Elternhaus, W. 1, xxxxx W. zu begründen und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.

  2. Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

  3. Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) bei der Staatsanwaltschaft Köln abzugeben.

  4. Der Angeklagte hat sich zweimal pro Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

  5. Der Angeklagte hat Sicherheit in Höhe von 50.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten ihren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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