2 Ws 457/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, 2 Ws 457/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, 2 Ws 457/99
2 Ws 457/99Tribunal supérieur24 août 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 457/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-08-24
Aktenzeichen: 2 Ws 457/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0824.2WS457.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (40 Gs 12/99) vom 8. Januar 1999 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
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Der Angeklagte hat wieder Wohnung in seinem Elternhaus, W. 1, xxxxx W. zu begründen und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
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Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.
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Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) bei der Staatsanwaltschaft Köln abzugeben.
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Der Angeklagte hat sich zweimal pro Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
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Der Angeklagte hat Sicherheit in Höhe von 50.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten ihren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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