Oberlandesgericht Köln, 1999-08-24, Ss 215/99 - 186 -

Ss 215/99 - 186 -Tribunal supérieur24 août 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — Ss 215/99 - 186 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-08-24

Aktenzeichen: Ss 215/99 - 186 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0824.SS215.99.186.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Zum Schuldspruch wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

  • §§ 223, 253, 255, 52, 53 StGB, § 105 J GG -

Am Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.

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