Oberlandesgericht Köln, 1999-08-27, 19 U 198/98

19 U 198/98Tribunal supérieur27 août 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 198/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-27

Aktenzeichen: 19 U 198/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0827.19U198.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.10.1998 - 21 O 352/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 139.689,70 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 16.08.1997 zu zahlen und die Um-schreibung des Eigentums an dem Grundbesitz, ein-getragen im Grundbuch von L. Bl. ...., Flur 2 Nr. 1065, V.straße, auf den Kläger zu bewilligen.

Die weitergehende Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3 % und die Beklagten 97 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger 10 %, die Beklagten tragen 90 % der Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und der Streithelfer der Beklagten 90 % der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 205.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

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