Oberlandesgericht Köln, 1999-09-13, 16 WX 65/99

16 WX 65/99Tribunal supérieur13 sept. 1999

Regest

Nutzung eines Ladenlokals als Imbißstube WEG §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 1) Sind in der Teilungserklärung im Teileigentum stehende Räume als "Laden" und "Ladenlokal" bezeichnet, so können sie nicht ohne Zustimmung aller Sondereigentümer als Imbißstube genutzt werden. 2) Das Verlangen der übrigen Sondereigentümer, eigenmächtige bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil für den Umbau durch den Mieter der Räumlichkeiten erhebliche Investitionen getätigt wurden und weil der Mieter nunmehr mit hohen Schadensersatzansprüchen droht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 65/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-09-13

Aktenzeichen: 16 WX 65/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0913.16WX65.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 15 ABS. 1, 22 ABS. 1

Leitsätze

Nutzung eines Ladenlokals als Imbißstube

WEG §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 1) Sind in der Teilungserklärung im Teileigentum stehende Räume als "Laden" und "Ladenlokal" bezeichnet, so können sie nicht ohne Zustimmung aller Sondereigentümer als Imbißstube genutzt werden. 2) Das Verlangen der übrigen Sondereigentümer, eigenmächtige bauliche Veränderungen rückgängig zu machen, verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil für den Umbau durch den Mieter der Räumlichkeiten erhebliche Investitionen getätigt wurden und weil der Mieter nunmehr mit hohen Schadensersatzansprüchen droht.

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