Oberlandesgericht Köln, 1999-10-19, 15 U 58/99

15 U 58/99Tribunal supérieur19 oct. 1999

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 58/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-19

Aktenzeichen: 15 U 58/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1019.15U58.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 76/98- wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.519,17 DM nebst 16,25% Zinsen für die Zeit vom 27. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 sowie 7,75% Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 22% und die Beklagte 78% mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt/M entstanden sind; diese sind von der Klägerin allein zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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