6 U 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-10-22, 6 U 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-10-22, 6 U 35/99
6 U 35/99Tribunal supérieur22 oct. 1999
Regest
Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden. sowie Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ... Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 35/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-10-22
Aktenzeichen: 6 U 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1022.6U35.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: AGBG § 11 Nr. 15 S. 1 lit.b; § 11 Nr. 15 S. 2
Leitsätze
Folgende Klauseln in den von einem Versicherungsunternehmen bei Abschluss von Versicherungsverträgen verwendeten Formularen sind gemäß § 11 Nr. 15 S. 1 lit. b AGBG unwirksam:
Hiermit bestätige ich, dass mir die für die beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden.
sowie
Erhalt von Vertragsunterlagen und Informationen: Hiermit bestätige ich, dass mir die für die folgenden beantragten Versicherungen maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich Versicherungsbedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden: ... ...
Auf sie findet die Ausnahmevorschrift des § 11 Nr. 15 S. 2 AGBG schon deshalb keine Anwendung, weil sich die Erklärungen nicht auf den Erhalt namentlich bezeichneter Gegenstände beschränken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land-gerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf-erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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