Oberlandesgericht Köln, 1999-10-29, 19 W 36/99

19 W 36/99Tribunal supérieur29 oct. 1999

Regest

Zur Spezifizierung eines Beweisthemas im selbständigen Beweisverfahren ist bei Mängelrügen von EDV Hard- und Software zumindest das aufgetretene Fehlerbild mitzuteilen. Die ist auch für einen Laien in Computerangelegenheiten möglich und zumutbar. Die Beweisfrage, ob die "gelieferte Hard- und Software fehlerhaft ist und die betrieblichen Anforderungen der Antragstellerin nicht erfüllt" bzw. "die installierten Programme ständig systemimmanente Fehler produzieren, die einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht ermöglichen" lässt das Fehlerbild nicht erkennen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 36/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-10-29

Aktenzeichen: 19 W 36/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1029.19W36.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485 Abs. 1, 487 Abs. 2

Leitsätze

Zur Spezifizierung eines Beweisthemas im selbständigen Beweisverfahren ist bei Mängelrügen von EDV Hard- und Software zumindest das aufgetretene Fehlerbild mitzuteilen. Die ist auch für einen Laien in Computerangelegenheiten möglich und zumutbar. Die Beweisfrage, ob die "gelieferte Hard- und Software fehlerhaft ist und die betrieblichen Anforderungen der Antragstellerin nicht erfüllt" bzw. "die installierten Programme ständig systemimmanente Fehler produzieren, die einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht ermöglichen" lässt das Fehlerbild nicht erkennen.

Tenor

In pp. wird die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.08.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.04.1999 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.08.1999 kostenpflichtig zurückgewiesen.

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