16 U 94/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 16 U 94/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-06, 16 U 94/98
16 U 94/98Tribunal supérieur6 déc. 1999
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 94/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-06
Aktenzeichen: 16 U 94/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U94.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 20.10.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 617/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Klägerin vom 12.12.1997 erklärte fristlose Kündigung des Ge-schäftsführervertrages vom 29.8.1995 unwirksam ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 132.909,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 30.7.1998 und
b) weitere 223.424,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 30.9.1999
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar der Beklagte diejenige des Klägers gegen eine solche von 500.000,00 DM und der Kläger diejenige des Beklagten gegen eine solche von 5.000,00 DM.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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