Oberlandesgericht Köln, 1999-12-10, 11 W 75/99

11 W 75/99Tribunal supérieur10 déc. 1999

Regest

Ein Kreditgeber kann die vorzeitige Tilgung eines für eine feste Laufzeit gewährten Darlehens auch dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen, wenn die Tilgung im Hinblick auf eine vom Kreditnehmer abgeschlossene Lebensversicherung und deren Sicherungsabtretung an den Kreditgeber ausgesetzt war und der Wunsch des Kreditnehmers, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, darauf beruht, dass die wegen des Todes eines Versicherten ausbezahlte Lebensversicherungssumme zur Tilgung verwendet werden soll.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 W 75/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-12-10

Aktenzeichen: 11 W 75/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1210.11W75.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 242, 607

Leitsätze

Ein Kreditgeber kann die vorzeitige Tilgung eines für eine feste Laufzeit gewährten Darlehens auch dann von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen, wenn die Tilgung im Hinblick auf eine vom Kreditnehmer abgeschlossene Lebensversicherung und deren Sicherungsabtretung an den Kreditgeber ausgesetzt war und der Wunsch des Kreditnehmers, das Darlehen vorzeitig zu tilgen, darauf beruht, dass die wegen des Todes eines Versicherten ausbezahlte Lebensversicherungssumme zur Tilgung verwendet werden soll.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 03.09.1999 - 9 O 139/99 - abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Klägern auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.

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