2 WX 35/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-12-16, 2 WX 35/99
2 WX 35/99Tribunal supérieur16 déc. 1999
Regest
Rücknahme des Erbscheinsantrages BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 35/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-12-16
Aktenzeichen: 2 WX 35/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:1216.2WX35.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB § 2353; FGG § 27; RÜCKNAHME DES ERBSCHEINSANTRAGES
Leitsätze
Rücknahme des Erbscheinsantrages
BGB § 2353, FGG § 27 Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.