Oberlandesgericht Köln, 2000-01-03, 2 W 225/99

2 W 225/99Tribunal supérieur3 janv. 2000

Regest

Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einen im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluß des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 W 225/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-03

Aktenzeichen: 2 W 225/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0103.2W225.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: InsO §§ 6, 14

Leitsätze

Gegen die Verfahrenseröffnung vorbereitende richterliche Maßnahmen - wie einen im Eröffnungsverfahren ergangenen Beweisbeschluß des Insolvenzgerichts - ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 - 5 T 229/99 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

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