Oberlandesgericht Köln, 2000-01-07, 19 U 62/99

19 U 62/99Tribunal supérieur7 janv. 2000

Regest

Wird nach einer Dauerwellenbehandlung bei gleichzeitigem Färben der Haare durch das anschließende Anbringen einer Extensionsfrisur das Haar so nachhaltig geschädigt, dass es an der Wurzel abbricht, die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen muss und unter dem Verlust ihres Haupthaares seelisch leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 62/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-07

Aktenzeichen: 19 U 62/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U62.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 847 Abs. 1

Leitsätze

Wird nach einer Dauerwellenbehandlung bei gleichzeitigem Färben der Haare durch das anschließende Anbringen einer Extensionsfrisur das Haar so nachhaltig geschädigt, dass es an der Wurzel abbricht, die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen muss und unter dem Verlust ihres Haupthaares seelisch leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az.: 21 O 366/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,76 DM sowie ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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