16 Wx 149/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-12, 16 Wx 149/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-12, 16 Wx 149/99
16 Wx 149/99Tribunal supérieur12 janv. 2000
Regest
Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachflächenfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist. Auf die Frage, ob diese Fenster sich ästhetisch in die Wohnanlage einpassen und architektonisch nicht zu beanstanden sind, kommt es nicht an, da kein Wohnungseigentümer eine deutliche Umgestaltung "seines" Hauses hinnehmen muß.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 149/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-12
Aktenzeichen: 16 Wx 149/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0112.16WX149.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 22 Abs. 1
Leitsätze
Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachflächenfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist. Auf die Frage, ob diese Fenster sich ästhetisch in die Wohnanlage einpassen und architektonisch nicht zu beanstanden sind, kommt es nicht an, da kein Wohnungseigentümer eine deutliche Umgestaltung "seines" Hauses hinnehmen muß.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. August 1999 - 29 T 268/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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