Oberlandesgericht Köln, 2000-01-12, 16 WX 149/99

16 WX 149/99Tribunal supérieur12 janv. 2000

Regest

Bauliche Veränderungen WEG § 22 Abs. 1 Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachflächenfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist. Auf die Frage, ob diese Fenster sich ästhetisch in die Wohnanlage einpassen und architektonisch nicht zu beanstanden sind, kommt es nicht an, da kein Wohnungseigentümer eine deutliche Umgestaltung "seines" Hauses hinnehmen muß. 16 Wx 149/99 29 T 268/98 LG Köln 90 II WEG 30/97 AG Brühl OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In dem Wohnungseigentumsverfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp. an dem beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 12. Januar 2000 b e s c h l o s s e n : Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. August 1999 - 29 T 268/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 149/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-12

Aktenzeichen: 16 WX 149/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0112.16WX149.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 22 ABS. 1; BAULICHE VERÄNDERUNGEN

Leitsätze

Bauliche Veränderungen

WEG § 22 Abs. 1 Der Einbau von sieben neuen, großen und von außen deutlich sichtbaren Dachflächenfenstern stellt immer einen so erheblichen Eingriff in die optische Gestaltung der Wohnanlage dar, daß hierzu die Zustimmung aller Sondereigentümer erforderlich ist. Auf die Frage, ob diese Fenster sich ästhetisch in die Wohnanlage einpassen und architektonisch nicht zu beanstanden sind, kommt es nicht an, da kein Wohnungseigentümer eine deutliche Umgestaltung "seines" Hauses hinnehmen muß.

16 Wx 149/99 29 T 268/98 LG Köln 90 II WEG 30/97 AG Brühl

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an dem beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 12. Januar 2000

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11. August 1999 - 29 T 268/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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