Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 16 WX 12/2000

16 WX 12/2000Tribunal supérieur19 janv. 2000

Regest

Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 12/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-19

Aktenzeichen: 16 WX 12/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX12.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 56a Abs. 5

Leitsätze

Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 6.1.2000 gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.12.1999 - 1 T 399/99 - wird als unzulässig verworfen

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