Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 10 WF 6/00

10 WF 6/00Tribunal supérieur24 janv. 2000

Regest

Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 10 WF 6/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-24

Aktenzeichen: 10 WF 6/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.10WF6.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 9; GKG § 25

Leitsätze

Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.

Tenor

wird auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hausmann der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.01.2000 - 21 F 325/95 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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