16 Wx 185/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 Wx 185/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 Wx 185/99
16 Wx 185/99Tribunal supérieur24 janv. 2000
Regest
Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 185/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-24
Aktenzeichen: 16 Wx 185/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16WX185.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 22 Abs. 1
Leitsätze
Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1199 - 29 T 39/99 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
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