Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 Wx 185/99

16 Wx 185/99Tribunal supérieur24 janv. 2000

Regest

Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 185/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-24

Aktenzeichen: 16 Wx 185/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16WX185.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 22 Abs. 1

Leitsätze

Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1199 - 29 T 39/99 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

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