6 U 153/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 153/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-28, 6 U 153/99
6 U 153/99Tribunal supérieur28 janv. 2000
Regest
Es ist davon auszugehen, dass dem von der Werbung angesprochenen Verbraucher das Euro-Zeichen (?) bei Preisangaben geläufig ist. Werden in einer Werbeanzeige im Zusammenhang mit darin abgebildeten Produkten unmittelbar neben diesen unter optischer Hervorhebung Preisangaben in Euro gemacht, liegt hierin weder eine irreführende Angabe über den Preis der angebotenen Gegenstände noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 153/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-28
Aktenzeichen: 6 U 153/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0128.6U153.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1
Leitsätze
Es ist davon auszugehen, dass dem von der Werbung angesprochenen Verbraucher das Euro-Zeichen (?) bei Preisangaben geläufig ist. Werden in einer Werbeanzeige im Zusammenhang mit darin abgebildeten Produkten unmittelbar neben diesen unter optischer Hervorhebung Preisangaben in Euro gemacht, liegt hierin weder eine irreführende Angabe über den Preis der angebotenen Gegenstände noch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 41/99 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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